Hier kann eine Entgeltabrechnung für das Jahr 2024 kostenlos online erstellt und überprüft sowie das Nettoentgelt berechnet werden.
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Die Entgeltabrechnung, auch Lohnabrechnung oder Gehaltsabrechnung genannt, dient den Arbeitnehmern als Nachweis und Kontrollmöglichkeit für die Abrechnung des Lohns bzw. Gehalts aber auch als Nachweis und zur Überprüfung für steuerliche Behörden oder Sozialversicherungsträger.
Auf der Entgeltabrechnung sind neben entsprechenden Daten des Arbeitnehmers oder der Adresse des Arbeitgebers das Bruttoentgelt, die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Entgeltabzüge (AG- und AN-Anteile) sowie das berechnete Nettoentgelt aufgeführt. Auf dieser Seite kann eine beispielhafte Entgeltabrechnung als Muster für einfache Abrechnungen online durchgeführt werden. Die Entgeltberechnung erfolgt ohne Gewähr.
Nachfolgend wird das Schema einer Entgeltabrechnung kurz skiziiert:
Bruttoentgelt: Ausgangsbasis bei einer Entgeltabrechnung ist das steuerpflichtige bzw. sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt. Hierzu zählen neben den laufenden Bezügen (Lohn, Gehalt, Zuschläge) auch geldwerte Vorteile, wie vom Arbeitgeber gewährte Mahlzeiten oder ein Firmenwagen, sowie Einmalbezüge (Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld etc.).
Steuerabzüge:
Aus dem steuerpflichtigen Bruttoentgelt werden vom Arbeitgeber die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer ermittelt und an die entsprechenden Finanzämter abgeführt. Der Kirchensteuersatz in Baden Württemberg und Bayern beträgt 8% - in den übrigen Bundesländern 9%. Die Kirchensteuer wird wie der Solidaritätszuschlag (5,5%) prozentual auf die Lohnsteuer (und nicht auf das Brutto) ermittelt. Kinderfreibeträge wirken sich bei der Lohnabrechnung nur auf die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag aus.
Sozialversicherungen: Die Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen ergeben sich prozentual zum sozialversicherungspflichtigem Brutto.
Allerdings gibt es die Besonderheit, dass die Höhe der Beiträge durch die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen gedeckelt ist. Zu unterscheiden ist zwischen der Bemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung und der Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung steigen die Beiträge in 2024 ab einem jährlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 62.100 Euro nicht mehr an. Bei der höher liegenden Beitragsbemessungsgrenze zur RV und AV ist zusätzlich zwischen alten (90.600 Euro) und neuen Bundesländern (89.400 Euro) zu unterscheiden. In der Online Entgeltabrechnung auf dieser Seite werden auch die Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen berechnet. Daraus wird deutlich, dass die Kosten für den Arbeitnehmer wegen der hohen Lohnnebenkosten höher sind als das steuerpflichtige Bruttoentgelt.
Ausgezahltes Entgelt: Das an den Arbeitnehmer ausgezahlte Entgelt ergibt sich aus dem Bruttoentgelt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite de.wikipedia.org/wiki/Entgeltabrechnung.
Auch wenn die bei der Lohnabrechnung eingesetzten Lohnabrechnungsprogramme viele Abläufe automatisieren und Eingaben auf Plausibilität überprüfen, kann es zuweilen zu fehlerhaften Abrechnungen kommen. Beispielsweise können die Sozialversicherungspflicht von Arbeitnehmern falsch geschlüsselt oder die Bemessungsgrundlagen für die Lohnsteuer bzw. Sozialabgaben falsch ermittelt worden sein. Viele Arbeitnehmer überprüfen ihre Entgeltabrechnungen daher selbst, indem sie die Daten im Intenet über kostenlose Lohnrechner online abgleichen.
Entgeltabrechnungen werden aber auch von staatlicher Seite überprüft. So werden Betriebe vom Finanzamt auch in der Hinsicht überprüft, ob Lohnsteuer für Arbeitnehmer korrekt einbehalten und abgeführt wurde. Außerdem überprüfen die Rentenversicherungsträger in bestimmten Abständen die korrekte Berechnung und Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge.
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer zu ermitteln und abuführen. Der Arbeitnehmer ist also der Schuldner der Lohnsteuer. Nach §42d EStG haftet jedoch auch der Arbeitgeber gegenüber dem Finanzamt. Es besteht daher die Gefahr, dass der Arbeitgeber die zu wenig abgeführte Lohnsteuer nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern kann. Ähnlich verhält es sich mit den Sozialabgaben. Hier ist der Arbeitgeber gemäß §28e SGB IV sogar alleiniger Schuldner. Lediglich im Innenverhältnis besteht eventuell die Möglichkeit, die zu wenig entrichteten Arbeitnehmeranteile innerhalb bestimmter Fristen zurückzufordern (§28g SGB IV ).
Wer eine Entgeltabrechnung selbst erstellen will, findet hierzu zahlreiche Lohnprogramme oder Online Gehaltsabrechnungsmöglichkeiten im Internet. Angeboten werden von verschiedenen Stellen auch Lohnbuchhaltungskurse, welche einen guten Einblick in die Entgeltabrechnung bieten. Alternativ kann wegen der erwähnten Haftungsrisiken die Entgeltabrechnung an Dienstleister, wie etwa Steuerberater oder Lohnbüros abgegeben werden (Outsourcing).